Suchtberater wollte 680 Euro im Monat mehr

Donnerstag, 28. Juni 2012

Recklinghausen / Herne. Die Aufgaben in der ambulanten Suchtberatung zur Rehabiltation suchtkranker Menschen sind sicher nicht einfach und auch nicht jedermanns Sache, wie Rechtsanwalt Ulrich Schlemmer jetzt als Prozessvertreter der Caritas Recklinghausen vor der Kammer von Arbeitsrichterin Große-Wild am Arbeitsgericht in Herne einräumte. Doch die Tarifgruppe S 12, die beispielsweise auch Anwendung für leitende Aufgaben in Werkstätten für Behinderte Anwendung findet, gilt auch für "Sozialarbeier mit staatlicher Anerkennung mit schwierigen Aufgaben auch in der Suchtberatung."

Und darüber wollte Diplom-Sozialarbeiter und Suchtberater F. gleich fünf Gruppen (680 Euro brutto im Monat) höher hinaus, wie er mit Rechtsekretärin Novak in seiner Klage gegen die Caritas formuliert hatte. Sein Grund: Eine zusätzliche psychotherapeutische Ausbildung und die Bedeutung der Vernetzung seiner Arbeit im ganzen Kreis Recklinghausen. Zusätzlich obliege es ihm auch, beispielsweise bei Entlassungen im Zusammenwirken mit dem verantwortlichen Arzt durch Gegenzeichnung der Maßnahme abzusegnen.

Mag sein, so auch die von Geschäftsführer Kaufmann vertretene Caritas. Doch allein schon das Beispiel des für die Entlassung verantwortlichen Arztes zeige auf, wo die Grenzen des Suchtberaters liegen. Der Arzt sei "letztlich der Entscheider, der im Außenverhältnis die Verantwortung trägt," so Rechtsanwalt Schlemmer. Das Gericht hatte zum Fall ein passendes und rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin, das in einem ähnlichen Fall zwei Kriterien für die Höherstufung von S 12 nach S 17 aufgestellt hatte. "Die besondere Schwierigkeit" und dazu aber auch die "besondere Bedeutung" der Aufgaben eines Suchtberaters. Die "besondere Schwierigkeit" hatte das LAG Berlin zwar bejaht, die "besondere Bedeutung" aber verneint.

Caritas-Anwalt Schlemmer: "Bei allem Verständnis für Ihr Anliegen, aber vergütungsrechtlich haben Sie meiner Ansicht nach keine Chance. Ein neues Vergütungssystem  können wir hier nicht einführen, und bei einer eventuellen Zulage würden wir mit Blick auf die Vorgaben der Sozialversicherungsträger Prügel von allen Seiten bekommen." Den Kläger konnte das aber nicht überzeugen. Er blieb bei seinem Antrag. Die Klage wurde abgewiesen, und der Streitwert auf immerhin 24.480 Euro, das 36-fache der eingeklagten Gehaltsdifferenz, festgesetzt. (AZ 3 Ca 344/12)

Text: Helge Kondring

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